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        <name>Die Mediation</name>
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    <updated>2026-04-16T04:22:14+02:00</updated>
    
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            <title type="text">Sosan Azad erläutert ihren Weg zur Mediation</title>
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                 Die  Bundesagentur für Arbeit  stellt auf  berufsfeld-info.de  verschiedene Ausbildungen, Studiengänge oder Weiterbildungen sowie die dazugehörigen Berufsfelder vor. Nun wurde auch die Mediationsweiterbildung dort aufgegriffen. 
 Ihren Weg zur Mediation und den Einstieg in das Berufsfeld schildert  Mediatorin Sosan Azad  in einer kurzen Reportage. 
    
 Sosan Azad 
 
 „Ich habe nach dem Handwerkszeug gesucht, um  Probleme besprechbar zu machen  und vielleicht sogar eine  Lösung zu finden . Die Menschen sollten mitreden dürfen und einbezogen werden. Es ging mir um Beteiligungsprozesse und nicht um Paragraphen oder Gesetze.“ 
 Durch die berufsbegleitende Weiterbildung zur Mediatorin hat sich Sosan Azad nicht nur ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen – vom Angestelltenverhältnis als Sozialpädagogin über interne Konfliktberatung hin zur Selbstständigkeit als Mediatorin – sie hat auch eine neue Haltung zu Konflikten gewonnen: 
 “Durch die Mediationsausbildung habe ich eine andere Haltung dazu entwickelt. Ich habe gesehen,  dass Konflikte  nichts Schlimmes sind, sondern  zum Leben dazugehören .” 
 Der Beitrag auf dem Informationsportal der Bundesagentur für Arbeit soll interessierten Bürgerinnen und Bürgern Einblicke in die Arbeit des Mediators / der Mediatorin geben und den Weiterbildungsweg beschreiben. 
 Sosan Azad ist heute 1. Vorsitzende des Bundesverbandes Mediation e.V., Mitglied des Beirats von Mikk e.V.(Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten), Inhaberin von Streitentknoten GmbH und auch Autorin der Fachzeitschrift „Die Mediation“. 
 &amp;nbsp; 
  Lesen Sie den gesamten Beitrag hier:  
  https://berufsfeld-info.de/durchstarten/beruf/mediator  
  “Die Mediation” Beiträge von Sosan Azad:  
 
 “Konfliktmanagement im Spiegel der Gleichwertigkeit aller Menschen” mit&amp;nbsp;Christine Susanne Rabe ( Q1 2018 Schwerpunkt Mobilität ) 
 “Vom Aufbruch in die neue Heimat– Phasen der Migration” ( Q3 2017 Schwerpunkt Emotionen ) 
 “Interkulturelles Konfliktmanagement” ( Q1 2017 Schwerpunkt Die Strippenzieher ) 
 
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                            <updated>2019-09-11T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Zahlen zu Gewaltprävention an Schulen in Sachsen-Anhalt</title>
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                 2001/2002 wurde vom Kultusministerium Sachsen-Anhalt ein landesweites Projekt zur Ausbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Schulmediation initiiert: das Programm Schulmediation/Streitschlichtung. An vielen Schulen sind daraufhin verschiedenste Mediationsprojekte – auch in Zusammenarbeit mit externen Partnern – entstanden. 
   
   Eine kleine Anfrage zum aktuellen Stand des Programms an den Landtag von Sachsen-Anhalt vom 14.09.2017 hat dazu folgende Zahlen zutage gefördert: Demnach wurden 309 konkrete Projekte zur Schulmediation an allgemein- und berufsbildenden Schulen Sachsen-Anhalts registriert.    
   Die aktuell angebotenen Projekte verteilen sich wie folgt auf die Schulformen:    
   Förderschulen: 19 %    
   Grundschulen: 29 %   
   Berufsbildenden Schulen: 32 %     
   Sekundar- und Gemeinschaftsschulen: 42 %   
   Gymnasien/Gesamtschulen: 63 %&amp;nbsp;    
 &amp;nbsp; 
   An den Förderschulen wird zumeist Projektunterricht angeboten, der vor allem Schülerstreitschlichtung, soziales Kompetenztraining, aber auch therapeutische Ansätze hinzuzieht. An den Grundschulen gibt es eine hohe Vielfalt an Formaten zur Bearbeitung der Themen Gewalt und Gewaltprävention. Knapp 50 % der Angebote wird in Form von projektorientiertem Unterricht konzipiert, ein Drittel der Schulen hat Schülerstreitschlichtung implementiert und ca. jede 10. Schule bietet ihren Schülern Sicherheits- und Selbstbehauptungstrainings an. Die Sekundar- und Gemeinschaftsschulen – ähnlich der Grundschulen – bieten eine große thematisch-methodische Vielfalt an. Darunter finden sich u.a. Schülerstreitschlichtung, Sozialkompetenztraining, Mobbingprävention, Antiaggressions- und Selbstbehauptungstraining. Die Gymnasien und Gesamtschulen nutzen Schülerstreitschlichtung/Schülermediation, Konfliktbearbeitungstraining, Deeskalationstraining und natürlich auch Projektunterricht.    
   Diese Angebote werden größtenteils von Schulsozialarbeitern angeboten und durchgeführt und von Lehrkräften des Kollegiums, in Kooperation mit den Schulsozialarbeitern und Schulsozialarbeiterinnen unterstützt.    
   Für das Bildungsministerium Sachsen-Anhalt hat sich das Programm zur Schulmediation und Streitschlichtung bewährt und es wird das Programm in dem bestehenden Rahmen weiterführen und unterstützen.   
   Lehrer können sich zu Schulmediatoren ausbilden lassen und an ihren Schulen Schülerstreitschlichtergruppen aufbauen. Es besteht auch die Möglichkeit, Schülerstreitschlichtergruppen durch externe Anbieter auszubilden und zu begleiten. Darunter sind hauptsächlich regionale soziale Träger und Vereine, regionale Polizeidienststellen, Sportvereine oder Krankenkassen.    
    Mehr …    
    Quelle:  Landtag von Sachsen-Anhalt, Drucksache 7/1849 vom 14.09.2017, Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung, Abgeordnete Prof. Dr. Angela Kolb-Janssen (SPD) “Gewaltprävention und Mediation an Schule”; Kleine Anfrage – KA 7/1014   
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                            <updated>2019-07-31T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Zertifizierung für langjährig praktizierende Mediatoren – Rechtsnebel statt R...</title>
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                                            Die gesetzlich geregelte Zertifizierung der Mediationsausbildung wendet sich an Mediatoren unterschiedlicher Generationen.
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                 Anmerkungen zur Übergangsvorschrift des § 7 ZMediatAusbV von Roland Fritz 
 Die gesetzlich geregelte Zertifizierung der Mediationsausbildung wendet sich an Mediatoren unterschiedlicher Generationen. Hierfür wurden in   § 7 ZMediatAusbV   Übergangsbestimmungen geschaffen, deren Sinnhaftigkeit sich nicht ohne weiteres erschließt. Im Fokus des vorliegenden Beitrags steht die Frage, ob und gegebenenfalls wie diejenigen privilegiert werden, die bereits seit vielen Jahren erfolgreich als Mediatoren tätig sind. 
 Die konsensuale Konfliktbeilegung und die Mediationsszene in Deutschland sind geprägt von den Mediatoren der ersten Generation. Viele von ihnen sind noch von US-amerikanischen Trainern in ganz unterschiedlichem Umfang ausgebildet worden. Ihrem langjährigen Engagement ist es (mit) zu verdanken, dass der Gedanke konfliktangemessener Streitbeilegung und namentlich der der Mediation in der Bundesrepublik verankert ist. Sie wie auch die meisten der dann von ihnen angeleiteten Mediatoren der zweiten Generation – mithin diejenigen, die vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes (26. Juli 2012) ausgebildet wurden – führen Mediationen regelmäßig durch und verfügen über einen reichen Schatz an theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen. 
 Wer, wenn nicht diese durch ihre jahrelange und vielfältige Praxis ausgewiesenen Mediatoren, sollte daher in erster Linie qualifiziert sein, das Gütesiegel „ zertifizierter Mediator “ zu erwerben und auch zukünftig zu führen? So hätte man es erwarten dürfen – doch die neue Verordnung verhält sich hierzu nicht eindeutig. 
  
 © Daniel Jędzura // fotolia.com 
 
 Das Zertifizierungskonzept 
 Die Rechtsverordnung verlangt zweierlei: 
 
 für den „Erwerb“ des Gütesiegels einen Ausbildungslehrgang von  120 Präsenzzeitstunden  entsprechend dem Ausbildungskanon der Anlage und eine Einzelsupervision; 
 &amp;nbsp;für die zukünftige „Beibehaltung“ des Gütesiegels zwei unterschiedliche Fortbildungsverpflichtungen, nämlich
 
  regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen  nach   § 3 ZMediatAusbV   (40 Zeitstunden in vier Jahren) und 
 eine  einmalige Fortbildungspflicht  in Form  von vier Einzelsupervisionen binnen zwei Jahren  gemäß   § 4 ZMediatAusbV  . 
 
 
 
 Das Konzept der Übergangsbestimmungen 
 Für Mediatoren der ersten und zweiten Generation und für diejenigen, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. September 2017 ausgebildet wurden, hat der Verordnungsgeber mit   § 7 ZMediatAusbV   spezifische Übergangsbestimmungen geschaffen. Wie aufzuzeigen sein wird, bedürfen diese der Interpretation. 
 Altfälle nach Abs. 1 
 Nach   § 7 Abs. 1 ZMediatAusbV   darf sich als  zertifizierter Mediator  bezeichnen, wer vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von  mindestens 90 Stunden  abgeschlossen und anschließend  mindestens vier Mediationen  durchgeführt hat. Diese Regelung umfasst die sogenannten Altfälle. Damit unterstellt der Verordnungsgeber, dass die Mediatoren der ersten und zweiten Generation regelmäßig über hinreichende Praxiserfahrung verfügen. Aus diesem Kontext folgt zugleich, dass Ausbildung und Praxiserwerb durch vier Mediationen vor dem Stichtag des 26. Juli 2012 erfolgt sein müssen. 
  
 © Zerbor // fotolia.com 
 
 Übergangsfälle nach Abs. 2 
   § 7 Abs. 2 ZMediatAusbV   betrifft die sogenannten Übergangsfälle, also diejenigen Mediatoren, die ihre Ausbildung nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes und vor dem 1.&amp;nbsp;September 2017 beendet haben. Sie müssen für den Erwerb des Gütesiegels grundsätzlich die gleichen Anforderungen nach   § 2 ZMediatAusbV   erfüllen wie Mediatoren, die zukünftig nach der neuen Verordnung ausgebildet werden. 
 Fortbildungsverpflichtung nach Abs. 3 
 Schließlich findet sich in   § 7 Abs. 3 S. 1 ZMediatAusbV   noch eine weitere Übergangsbestimmung, die die bereits erwähnten Fortbildungen und damit die Beibehaltung des Gütesiegels betrifft. Sie lautet: „In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des   § 3 Absatz 1 Satz 3   und des   § 4 Absatz 1   am 1. September 2017 zu laufen.“ 
 Diese Regelung ist allerdings nur scheinbar eindeutig, kombiniert sie doch in einem einzigen Satz unterschiedliche Adressatenkreise mit abweichenden Fortbildungspflichten und unterwirft sie zusammen einer einzigen Rechtsfolge, nämlich einem Fristenlauf hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen. 
  a) Die Adressatenkreise des Abs. 3  
 Die Adressatenkreise umfassen zum einen die Mediatoren der ersten und zweiten Generation, deren Ausbildung sich hinsichtlich Zeit und Inhalt von den Ausbildungsverpflichtungen der Verordnung unterscheidet, dafür aber einen entsprechenden Praxisbezug aufweist (sogenannte Altfälle, s.&amp;nbsp;o.), und zum anderen diejenigen Mediatoren, die nach Erlass des Mediationsgesetzes und vor Inkrafttreten der Verordnung bereits nach den aktuellen Anforderungen des   §&amp;nbsp;2 ZMediatAusbV   hinsichtlich Dauer, Inhalt und Einzelsupervision ausgebildet sein müssen (sogenannte Übergangsfälle, s.&amp;nbsp;o.). 
  b) Die unterschiedlichen Fortbildungen  
 Es sind zwei völlig unterschiedliche Fortbildungen, auf die sich die Vorschrift bezieht: 
 Zum einen eine einmalige Qualifizierung, die im Anschluss an die spezifische Ausbildung nach   § 2 ZMediatAusbV   zu erbringen ist und die mithilfe eines Dritten – des Supervisors – den Praxistransfer durch vier Einzel(Fall-)Super-visionen unterstützt und quasi „abschließt“. Einzelsupervision meint in diesem Kontext, dass konkrete Mediationsfälle des jeweiligen Mediators supervidiert werden, nicht hingegen, dass dies in einem bestimmten Design zu geschehen hat. 
 Zum anderen eine sich regelmäßig wiederholende „berufslange“ Qualifizierung für alle zertifizierten Mediatoren, wie sie auch andere Berufsbilder kennen: Der Mediator soll für Veränderungen von Methoden und Techniken sowie für gesellschaftliche Implikationen gewappnet sein, um die Parteien stets in sachkundiger Weise durch eine Mediation führen zu können. 
 Auslegungsalternativen 
 Ausgehend hiervon ergibt der scheinbar eindeutige Wortlaut des   § 7 Abs. 3 S. 1 ZMediatAusbV  , der Alt- und Übergangsfälle hinsichtlich der Fortbildungspflichten gleichstellt, wenig Sinn. Naheliegender ist vielmehr die Annahme, dass es sich um eine sprachlich verunglückte Formulierung handelt, die zwar Adressatenkreise und Fortbildungen zusammenfasst, die jeweiligen Zuordnungen aber differenziert verstanden wissen will. Mit anderen Worten: Die spezifischen Fortbildungsverpflichtungen müssen zu dem jeweiligen Adressatenkreis passen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die einmalige Fortbildung konkret auf eine „Ausbildung nach   § 2 ZMediatAusbV  “ bezieht, die regelmäßige Fortbildung hingegen nur allgemein auf eine „Ausbildung“. Bei dieser Ausgangslage sind Systematik des Regelwerks wie auch Sinn und Zweck der Vorschrift in den Blick zu nehmen, zumal die Gesetzesmaterialien keine weiterführenden Hinweise enthalten. 
  
 © magele-picture // fotolia.com 
 
  a) Interpretation nach dem Regelungszusammenhang  
 Systematisch gesehen knüpft  § 4  ZMediatAusbV   zeitlich wie inhaltlich an eine abgeschlossene Ausbildung nach den Maßstäben des   § 2 ZMediatAusbV   an. Nach einem Lehrgang von 120 Präsenzzeitstunden mit vorgeschriebenem Mindestinhalt und einer Supervision soll sichergestellt werden, dass der Transfer in die Praxis gelingt und das Erlernte auf hohem Niveau umgesetzt wird. Daher die in den beiden Anfangsjahren nach der Ausbildung bestehende Pflicht zur kritischen Überprüfung eigenen Handelns durch vier weitere (Fall-)Supervisionen. Dies betrifft neu auszubildende Mediatoren, aber auch die sogenannten Übergangsfälle, weil diese sich hinsichtlich ihrer Ausbildung ebenfalls an den Voraussetzungen des   § 2 ZMediatAusbV   zu orientieren haben. 
 Anders hingegen stellt sich die Situation für Altfälle dar: Das Gütesiegel für Mediatoren nach   §&amp;nbsp;7 Abs.&amp;nbsp;1 ZMediatAusbV   geht von einer anderen Ausbildung als der nach   §&amp;nbsp;2 ZMediatAusbV   aus und privilegiert Praxiserfahrung durch mindestens vier durchgeführte Mediationen. Es wird unterstellt, dass dadurch eine qualitätsvolle Umsetzung der durch Ausbildung erworbenen Kenntnisse bereits stattgefunden hat. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Regelungen für Auslandsqualifikationen nach   §&amp;nbsp;6 ZMediatAusbV  : Diese entsprechen denen für Altfälle und sehen ebenfalls keine Fortbildungsverpflichtung nach   §&amp;nbsp;4 ZMediatAusbV   vor. 
  b) Interpretation nach Sinn und Zweck  
 Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck, konkret in der Form der teleologischen Reduktion, stützt dieses Ergebnis. 
 Mit der Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß   §&amp;nbsp;3 ZMediatAusbV   will der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass insbesondere die Praxis der konsensualen Streitbeilegung einem steten und zum Teil auch raschen Wandel unterworfen ist. Das zeigt sich an der Vielzahl unterschiedlicher Formate wie auch neuer Techniken, die sich in diesem Bereich entwickelt haben und immer wieder neu entwickeln. So sind beispielsweise getrennte Gespräche  –  lange Jahre äußerst umstritten  –  heute aus der Mediationspraxis nicht mehr fortzudenken und mittlerweile im Mediationsgesetz verankert. An derartigen Entwicklungen sollen „zertifizierte Mediatoren“ teilhaben; daher die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung, gleich auf welchem Wege die Zertifizierung zuvor erworben wurde. 
 Doch was für eine kontinuierliche Fortbildung nachvollziehbar, sinnvoll und auch wünschenswert ist, gilt nicht für die einmalige Fortbildung nach   §&amp;nbsp;4 ZMediatAusbV   durch vier zu dokumentierende Einzelsupervisionen. Diese sind, wie der zeitliche Zusammenhang („innerhalb von zwei Jahren“) deutlich macht, eng an den Abschluss einer Ausbildung nach   §&amp;nbsp;2 ZMediatAusbV   und den Beginn der Praxisphase als Mediator geknüpft. Durch die qualitätsvolle Unterstützung eines erfahrenen Supervisors soll sichergestellt werden, dass das hohe Niveau der Ausbildung nach   §&amp;nbsp;2 ZMediatAusbV   in den ersten beiden Jahren eine adäquate Umsetzung in der Anwendung erfährt – ein Ansatz, der sich bei den Altfällen, mithin den Mediatoren der ersten und zweiten Generation, durch Zeitablauf und eigene Praxis überholt hat. 
 Fazit 
 Für zertifizierte Mediatoren nach   §&amp;nbsp;7 Abs.&amp;nbsp;1 ZMediatAusbV   besteht lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach   §&amp;nbsp;3 ZMediatAusbV  , nicht hingegen zur einmaligen Fortbildung durch vier Einzelsupervisionen. 
 Um aber zum Schluss keinen falschen Eindruck aufkommen zu lassen: Auch erfahrene Mediatoren nehmen selbstverständlich Supervision in Anspruch  –  allerdings bestimmen sie selbst, wann dies erforderlich ist. 
 
 Über den Autor 
   Prof. Dr. Roland Fritz, M.A.   Rechtsanwalt, Mediator und Supervisor, Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität in Gießen und Mitgesellschafter der  adribo-GbR . Seit 2004 ist er in unterschiedliche Mediationsprojekte eingebunden, zudem im Bereich Bürgerbeteiligung und Partizipation moderierend tätig.     
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2019-07-24T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">“Zertifizierter Mediator” Die Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildun...</title>
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                                            Was lange währt wird gut? – Die wesentlichen Regelungen der Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren und was das für Sie und den Markt bedeutet.
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                  Was lange währt wird gut? – Die wesentlichen Regelungen der Verordnung&amp;nbsp;zur Regelung der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren und was das für Sie und den Markt bedeutet.  
 von Jonathan Barth. 
 Nachdem bereits am 31. Januar 2014 ein Entwurf einer Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV vorlag, hat das Bundesministerium für Justiz nun die verbindliche Verordnung zur Regelung der Aus-und Weiterbildung von zertifizierten Mediatoren publiziert. 
 Ziel der Verordnung ist es Qualitätsstandards im Bereich der mannigfaltigen Mediationsausbildungslandschaft zu schaffen und letztlich auch ein Signalisierungsinstrument für ein Qualitätsmindeststandard&amp;nbsp; am Markt zu etablieren. 
  Können Sie sich zertifizierter Mediator nennen?  
 Die Verordnung hat sich im Gegensatz zur Entwurfsfassung aus Mediatorensicht nicht wesentlich verändert. So wurden nun in der finalen Fassung 120 Stunden als Präsenzausbildungzeit als Mindestumfang festgelegt. Diese Präsenzzeit wird in acht Lerneinheiten unterteilt, die in der  Anlage der Verordnung  näher definiert sind. Hinsichtlich der Weiterbildung schreibt die VO jetzt 40 Zeitstunden in vier Jahren vor. Die Verordnung tritt am 01.09.2017, also in einem Jahr in Kraft. Folglich darf die Bezeichnung auch erst ab diesem Zeitpunkt geführt werden. 
  Sie haben bereits eine Mediationsausbildung absolviert?  
 Für bereits ausgebildete Mediatoren wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Unter folgenden Bedingungen können bereits ausgebildete Mediatoren die Bezeichnung “zertifizierte/r Mediator/in” ab Inkrafttreten der Verordnung tragen: 
 
 Mediatoren, die vor dem 26.07.2012 über mindestens 90 Zeitstunden ausgebildet wurden und anschließend mindestens vier Mediationen als Mediator oder Co-Mediator geleitet haben 
 Mediatoren, die vor dem 01.09.2017 einen den Anforderungen der Rechtsverordnung entsprechenden Ausbildungsgang abgeschlossen haben und bis zum 01.10.2018 im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator geführte Mediation an einer Einzelsupervision teilnehmen 
 
 Für kürzere Ausbildungen, die vornehmlich im Bereich der anwaltlichen Weiterbildung bis zum Jahre 2012 durchgeführt wurden, schafft die Verordnung also komfortablere Bedingungen zur Führung der Bezeichnung “zertifizierte/r Mediator/in” als für Mediatoren, die sich nach dem 26.07.2012 ausbilden lassen haben. 
  Etablierung von Einzelsupervision  
 Bemerkenswert ist der Fokus auf der Qualitätssicherung durch Einzelsupervision, der in dieser Form noch nicht im Verordnungsentwurf verankert war. Dies kommt auch in §1 zur Geltung, in der Mediatoren ind en zwei Jahren nach ihrem Abschluss viermalig an einer Einzelsupervision teilnehmen müssen, um den Titel “zertifizierte/r Mediator/in” führen zu können. 
  Wie geht es nun weiter?  
 Welche Effekte diese Verordnung auf die Mediationsausbildungen haben wird, bleibt abzuwarten. Sicher wird durch die gesetzliche Regelung ein Standardisierungsprozess einsetzen, bei dem es den Weiterbildungsanbietern schwerer fallen wird, Ihre Alleinstellungsmerkmale herauszuheben. Diese Chance könnten bereits am Weiterbildungsmarkt etablierte Unternehmen ergreifen, da das Ausbildungskonzept bereits durch die Verordnung vorgeschrieben wird. Deshalb wird es interessant werden, zu beobachten wie auf Mediationsausbildungen spezialisierte Bildungsdienstleister auf die veränderten Bedingungen reagieren. 
 Für die Kunden der Mediation schafft die Verordnung ein Mindestmaß an Professionalität, auch wenn die bloße Teilnahme an Weiterbildungen noch keinerlei Aussage über die Qualität des Mediators treffen lässt. Außerdem existiert für die Kontrolle der Anforderungen an zertifizierte Mediatoren keine Instanz, wodurch eine sehr liberale Regelung gefunden wurde, die zwar die Kontrollkosten minimiert, auf der anderen Seite aber für Misstrauen sorgen könnte. 
 Diese Lücke könnten die fünf großen Mediationsverbände mit Ihrer Absicht eine “Plattform Qualität in der Mediation” zu schaffen, die dann auch als Kontrollinstanz fungieren und für zusätzliches Vertrauen am Mediationsmarkt sorgen könnte. 
 Wie sehen Sie die veröffentlichte Verordnung? Hat man die lange Zeit bis zur Verabschiedung aus Ihrer Sicht sinnvoll genutzt? 
  Zur Verordnung im Bundesanzeiger  
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                            <updated>2019-07-18T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Jonathan Barth: Die Verhandlungen beginnen… ordnen Sie Ihre Verhandlung richt...</title>
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                                            Sie oder Ihr Verhandlungspartner haben dafür gesorgt, dass Sie an einen Tisch zusammenkommen, um über Ihren Konflikt zu verhandeln (welche Möglichkeiten es aus wissenschaftlicher Sicht gibt, dies zu erreichen, finden Sie im Blogartikel vom 30.10.2015)
                                        ]]>
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Sie oder Ihr Verhandlungspartner haben dafür gesorgt, dass Sie an einen Tisch zusammenkommen, um über Ihren Konflikt zu verhandeln (welche Möglichkeiten es aus wissenschaftlicher Sicht gibt, dies zu erreichen) 
 Damit Sie Ihr weiteres Vorgehen planen können, ist wichtig zu klären, um welche Art von Verhandlungen es sich handelt. Es gilt also die zu verhandelnde Sache zu kategorisieren. Die Wissenschaft ordnet Konfliktlösungen in  distributive und integrative Verhandlungen  (De Dreu, 2014) 
 Beiden Verhandlungssituationen liegen grundverschiedene Voraussetzungen zugrunde und unterscheiden sich deshalb auch stark voneinander. 
  Wodurch ist eine distributive Verhandlung gekennzeichnet?  
 Bei der distributiven Verhandlung ist die zu verhandelnde Sache von vornherein begrenzt. Es besteht keine Möglichkeit einen Austausch zu erwirken, da beide Verhandlungspartner auf die eine begrenzt existierende Ressource abzielen. Es gilt: „Was der eine gewinnt, verliert der andere“. Ein typisches Beispiel für diese Art von Verhandlungen sind klassische Gehaltsverhandlungen oder Preisverhandlungen bei einem Autokauf. Man nennt diese Konstellation auch „win-lose-Situation“. 
 Haben Sie die Verhandlungssituation als win-lose-Situation eingeschätzt, so sollten Sie nun auf Ihre eigene Persönlichkeitsdisposition Acht geben. Denn Barry&amp;amp;Friedman (2006) fanden heraus, dass Individuen, die eher extrovertiert und freundlich („Extroversion“ und „Agreeableness“ nach den Big 5 Persönlichkeitseigenschaften) orientiert sind, schlechtere Ergebnisse in distributiven Verhandlungssettings erreichen. Ebenso kamen De Dreu &amp;amp; Van Lange (1995) zu dem Schluss, dass in der speziellen Umgebung einer Verhandlung prosozial orientierte Individuen weniger Forderungen stellten und öfter Zugeständnisse machten als Verhandler mit einer individualistischen oder konkurrenzorientierten Grundeinstellung. 
 Natürlich ist es nicht möglich sich vollkommen von seinen Grundeigenschaften abzukehren, jedoch ist das Wissen um das eigene Konfliktverhalten sehr wertvoll, um das eigene Verhalten in solchen distributiven Verhandlungssituationen zu reflektieren und selbststeuernd einzugreifen. Probieren Sie es aus und berichten Sie gern von Ihren Experimenten! 
 Der nächsten Blogartikel wird sich um integrative Verhandlungssituationen und um die Möglichkeit aus win-lose-Konstellationen win-win-Situationen zu machen, drehen. 
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 Quellen: 
 De Dreu, C. K. W. (2014): Negotiating Deals and Settling Conflict can create value for both sides. In: Policy Insights from the Behavioral and Brain Sciences  October 2014   vol. 1   no. 1,   156-163.  
 De Dreu, C. K. W., &amp;amp; Van Lange, E A. M. (1995): The impact of social value orientations on negotiator cognition and behavior. Personality and Social Psychology Bulletin, 21, 1178-1188. 
 Barry, B., Friedman, R. (1998): Bargainer Characteristics in Distributive andIntegrative Negotiation. In Journal of Personality and Social Psychology. Vol. 74, No. 2, 345-359 
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