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        <name>Die Mediation</name>
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    <updated>2026-04-17T07:06:28+02:00</updated>
    
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            <title type="text">Trotz Mediation: Berliner Testament bei Scheidung unwirksam</title>
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                                            Viele Eheleute einigen sich darauf, ein „Berliner Testament“ zu erstellen, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Kommt es dann zu einer Scheidung, geht es um die Frage, ob das Testament weiter gilt oder nicht. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte diese...
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 © fotolia | Daniel Jdzura 
  Viele Eheleute einigen sich darauf, ein „Berliner Testament“ zu erstellen, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Kommt es dann zu einer Scheidung, geht es um die Frage, ob das Testament weiter gilt oder nicht. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte diesen Fall zu entscheiden.  
  Der aktuelle Fall: Ein Ehepaar hatte im Jahr 2012 ein Berliner Testament verfasst. Nach nur einem Jahr kam es zur Trennung. Der Gatte setzte in einem neuen Testament die gemeinsame Adoptivtochter als Alleinerbin ein und die Ehefrau sollte leer ausgehen. Einige Zeit später reichte die Ehefrau die Scheidung ein und der Ehemann stimmte dieser vor Gericht zu. Doch beide wollten vorerst das Scheidungsverfahren aussetzen und in einer Mediation klären, ob sie die Ehe eventuell doch wieder fortsetzen wollten. Doch kurz danach starb der Ehemann.  
  Jetzt entspann sich ein Streit ums Erbe. Beide, die Ehefrau und die Adoptivtochter hielten sich jeweils für die Alleinerbin.   
 Gemeinschaftliches Testament unwirksam bei Scheidung 
  In einem Verfahren entschied nun das Nachlassgericht Westerstede, dass allein die Adoptivtochter die Erbin ist. „Nach Paragraf 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.“  
  Selbst wenn der Ehemann sich für eine Mediationsverfahrens bereit erklärt habe, entfällt seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht. Denn nach drei Jahren Trennung wie in diesem Fall, wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).  
    Auch Paragraf 2268 Abs. 2 BGB (Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung) begründe keine Ausnahme, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.   
  Quellen:   
  Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az.: 3 W 71/18.  
  Link:  https://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ehegattentestament-bei-scheidung-unwirksam-170970.html   
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                            <updated>2019-08-23T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Was kostet es Mediationen NICHT durchzuführen?</title>
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                                            Wieviel Geld und Zeit spart man wirklich, wenn eine Mediation anstelle eines Gerichtsverfahrens tritt?
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 Wieviel Geld und Zeit spart man wirklich, wenn eine Mediation anstelle eines Gerichtsverfahrens tritt? Forscher des ADR-Centers (Rom) stellten sich diese Frage und entwickelten bereits 2011 ein Verfahren, um den Zeit- und Kostenaufwand eines Gerichtsverfahrens mit dem Aufwand für eine Mediation zu untersuchen. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens wurden dem Weltbank-Bericht   Doing Business 2009   entnommen, in dem die durchschnittlichen Gerichtskosten, sowie Anwaltskosten für einzelne Länder aufgeführt sind. Wie aber lassen sich vergleichbare Daten für das Mediationsverfahren gewinnen? Hierfür betrachteten die Forscher die Länder Belgien und Italien, in denen ein System der gerichtsnahen Mediation vorliegt. 
    
 © fotolia |electriceye 
 
 Dass ein Mediationsverfahren insgesamt schneller und günstiger ist, wird immer wieder gerne als Argument für dieses alternative Konfliktlösungsverfahren angeführt. Dass aber die Zahlen so eindeutig sind, ist doch überraschend: So geht aus der Auswertung des Datenmaterials hervor, dass bei einer hohen Erfolgsquote von Mediation (in Belgien und Italien liegt diese bei 75%) ca. 220 Tage und 5.000 € in Belgien und 860 Tage und über 7.000 € in Italien eingespart werden. 
 Ein weiteres Ergebnis der Forschung ist die Berechnung des Break-Even-Punkts, ab wann eine Mediation günstiger als ein Gerichtsverfahren ist. So ist ein Mediationsverfahren, das mit einer Erfolgsquote von 19%, schneller und mit einer Erfolgsquote von 24%, kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. So lässt sich zusammenfassen, dass Mediation in sehr vielen Fällen eine kosten- und zeitsparende Alternative zum Gerichtsverfahren darstellt. 
 Die Autoren der EU-finanzierten Studie fordern daher eine bessere Implementierung von Mediation in Gerichtsverfahren. Auch wenn der Begriff der „obligatorischen“ Mediation oft Kritik hervorruft – da es sich um ein freiwilliges Verfahren handelt – befürworten die Autoren dennoch ein System der gerichtsinternen Mediation. Wenn bspw. ein Mediationsversuch vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens obligatorisch ist, dann haben auch mehr Menschen Zugang und Kenntnis von dieser alternativen Konfliktlösungsmethode, so das Argument. 
 Sicherlich sind nicht alle Gerichtsverfahren dazu geeignet in einer Mediation bearbeitet zu werden. Doch schaut man auf die wegweisenden Zahlen dieser Studie, so ist es nicht weiter verwunderlich, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Modellprojekte von Mediation an Gerichten auch in Deutschland durchgeführt werden (-&amp;gt; einen Überblick finden sie  hier ). 
 Die gesamte Studie unter dem Titel   Quantifying the cost of not using mediation – a data analysis   finden Sie auch unter unserer Rubrik  Fachartikel und Studien . 
 
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                            <updated>2019-08-01T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Anwaltsmediatorin zu Schadensersatz verklagt</title>
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                                            Worum ging es? Eine Mediatorin und zugelassene Rechtsanwältin war von einem Ehepaar beauftragt worden, mittels einer Mediation eine einvernehmliche Vereinbarung bezüglich der vermögensrechtlichen Folgen ihrer gescheiterten Ehe zu entwickeln.
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  Worum ging es? Eine Mediatorin und zugelassene Rechtsanwältin war von einem Ehepaar beauftragt worden, mittels einer Mediation eine einvernehmliche Vereinbarung bezüglich der vermögensrechtlichen Folgen ihrer gescheiterten Ehe zu entwickeln. Ziel war es, eine gleichgewichtige, beiden Seiten gerecht werdende einvernehmliche Lösung zu ermöglichen. Die Eheleute hatten die Mediatorin ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt, zuvor bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Grundlagen für etwaige Versorgungsausgleichsansprüche zu erfragen.  
  Diesem Auftrag ist die Mediatorin nicht nachgekommen – die Parteien und deren Rechtsanwälte wurden über das Versäumnis nicht informiert. Die Folge war, dass die Ehefrau in Unkenntnis auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs unwiderruflich verzichtete. Später stellte sich heraus, dass ihr ein auszugleichender Kapitalwert in Höhe von knapp 100.000 Euro zugestanden hätte.  
 Urteil des Bundesgerichtshof 
  Erst in einem Berufungsverfahren bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die beklagte Mediatorin zusammen mit dem Prozessanwalt der Ehefrau in Höhe des verlorenen Betrages haftet.  
    
 © fotolia | Corgarashu 
 
  Die Mediatorin habe trotz ihrer anwaltlichen Zulassung beiden Mediationsparteien als Mediatorin dienen dürfen, jedoch sei in ihrem Falle der Mediationsvertrag zugleich ein mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag, der eine Haftung des Mediators nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen zur Folge hat, wobei die Besonderheiten der anwaltlichen Schlichtungstätigkeit zusätzlich zu berücksichtigen sind.  
  Bei einem pflichtgemäßen Hinweis auf die fehlenden Informationen vom Rentenversicherungsträger hätte die betroffene Ehefrau keinen Verzicht erklärt.   
  Die Ehefrau verklagte daraufhin erfolgreich ihren Anwalt auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, der wiederum nahm nun erfolgreich die Anwaltsmediatorin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch.  
  Die Mediatorin und der Anwalt wurden verurteilt, den Betrag zu entrichten, der erforderlich war, um entsprechende Versorgungsanwartschaften der Ehefrau neu zu begründen.  
    &amp;nbsp;    
   Quellen:    
  Anwalt.de:  BGH stärkt Mediationsparteien den Rücken , von Dr. Jutta Stoll LL.M., 14.10.2017  
  Anwaltsblatt:  BGH: Anwaltsmediator haftet wie ein Anwalt , 2.11.2017  
  Volltext des Urteils: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/Rubriken/Rechtsprechung/2017/anwbl-online_s_736-740.pdf  
 
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                            <updated>2019-08-01T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Streitatlas 2017 – wo wird am meisten gestritten?</title>
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                                            Der Rechtsschutzversicherer Advocard hat im Jahr 2016 1,7 Million Streitfälle in Deutschland ausgewertet und aus diesem Ergebnis eine interaktive Karte erstellt.
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  Der Rechtsschutzversicherer  Advocard  hat im Jahr 2016 1,7 Million Streitfälle in Deutschland ausgewertet und aus diesem Ergebnis eine  interaktive Karte  erstellt. Anhand von Farben kann man die Intensität der Streitfälle in den einzelnen Regionen verfolgen. Grün bedeutet Harmonie, dann steigert sich die Streitintensität von Gelb nach Orange bis Rot.   
   Die Hauptstadt liegt mit an der Spitze   
    
 © fotolia | Balloge 
 
  Fast jeder Dritte Berliner streitet einmal pro Jahr vor Gericht. In allen anderen Bundesländern zieht nur jeder vierte Einwohner vor Gericht. Nur Leipzig übertrumpft mit 33,2 Fällen pro 100 Einwohner die Berliner mit 31.2 juristischen Streitfällen. Tendenz überall steigend.  
   Wer streitet?   
  Fast zwei Drittel der an juristischen Verfahren Beteiligten sind Männer. Auch beim Straßenverkehr liegen Männer mit 30,6 Prozent vorn, Frauen sind hier zu 22,4 Prozent beteiligt.   
  Die meisten juristischen Streitfälle werden in der Altersgruppe von 46 bis 55 Jahren angestrengt, mit Tendenz zur Verjüngung.  
   Um was wird gestritten?   
  Private Angelegenheiten liegen vorn: 40 Prozent aller Auseinandersetzungen betreffen Familienangelegenheiten wie Scheidung und Trennung danach folgen Erbstreitigkeiten und Mängel bei Urlaubsreisen.  
  13,4 Prozent gehen ums Arbeitsrecht, vor allem um Themen wie Vergütung, Kündigungen und Arbeitszeugnis.  
  Auf den Bereich Mieten und Wohnen entfallen insgesamt 11,2 Prozent. Etwa ein Drittel davon dreht sich um die Betriebskosten, eine weiteres Drittel um Nachbarschaftsstreitereien, weitere Themen sind Kündigungen von Wohnungen und Mietmängel.  
  Bei etwa zwei Drittel aller Fälle geht es um weniger als 2.000 Euro Streitwert und 43,7 Prozent der Streitfälle dauern länger als ein Jahr. Wenn man dann noch mit einbezieht, dass bei einer Gerichtsverhandlung nicht von vornherein immer klar ist, wie das Ergebnis ausfällt, so wären manche Streitfälle besser, schneller und einvernehmlicher mit einer Mediation zu klären, und zwar für alle  drei  Seiten: Für Kläger und Beklagte, da beide Seiten in einer Mediation ausreichend zu Wort kommen, ihre Interessen darlegen und die Lösung selbst in die Hand nehmen können,  und  für die Gerichte, die dadurch eine große Entlastung erfahren würden.  
  Quelle:  Advocard: Deutschlands großer Streitatlas 2017   
 
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                            <updated>2019-08-01T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Nur unglückliche Menschen ziehen vor Gericht</title>
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                                            Der Roman von Petra Morsbach bietet einen beeindruckenden Einblick in die Rechtsprechung und in die Diskussion über Recht und Gerechtigkeit, die ein willkommener Anlass sein könnte, über die Möglichkeiten außergerichtlicher Konfliktbeilegung nachzudenken.
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                <![CDATA[
                 
  Leseempfehlung für die Weihnachtstage: „Justizpalast” von Petra Morsbach   
  Der Roman von Petra Morsbach bietet einen beeindruckenden Einblick in die Rechtsprechung und in die Diskussion über Recht und Gerechtigkeit, die ein willkommener Anlass sein könnte, über die Möglichkeiten außergerichtlicher Konfliktbeilegung nachzudenken.  
  Die Autorin beschreibt Konflikte im Richterstand in sehr unterschiedlichen Milieus. Es geht um das deutsche Rechts- und sein Unwesen. Eingebettet sind die Recherchen in die packende und äußerst realistisch anmutende Geschichte des Aufstiegs der Protagonistin Thirza Zorniger zur Vorsitzenden Richterin am Münchner Landgericht.  
  Der Autorin gelingt es hervorragend, die sonst so trockene juristische Sprache in Literatur zu überführen, die einem kaum das Buch aus der Hand legen lässt.  
     
  Die Leser erfahren sehr realitätsnah beschriebene Fälle aus dem Straf- und dem Zivilrecht von Unternehmen, auch Stiftungen, die selbstsüchtig, konkurrent und mithilfe sehr teurer Anwälte ihre Ziele skrupellos ausagieren. Nach fast zehnjähriger Recherche, macht uns die Autorin mit abgründigen Geschichten bekannt, von denen man als Nichtjurist wohl sonst nie erfahren hätte.  
  In den Geschichten werden die Entscheidungsnöte der Richterin Thirza Zorniger sichtbar. Und: das muss Mediatoren und Mediatorinnen aufhorchen lassen, auch die Unfähigkeit der Menschen, sich außergerichtlich zu einigen. Zorniger resümiert nach vielen Dienstjahren: „Glückliche Menschen ziehen nicht vor Gericht. Die, die zu uns kommen, sind unglücklich, unzufrieden, oder sie werden von unglücklichen, unzufriedenen Menschen vor Gericht gezerrt und werden dadurch ebenso unglücklich.“   
  Zornigers Biografie erzählt von einer chaotisch verlaufenden Kindheit. Sie ist in eine desaströse Schauspielerehe hineingeboren, die bald auseinanderbricht. Sie wächst daher hauptsächlich bei ihren Tanten und einem autoritären Großvater, einem pensionierten Strafrichter, auf. In dieser Zeit entwickelt sie ein intensives Gerechtigkeitsempfinden und sucht in einem Jurastudium nach Ordnung in ihrem Leben. Als Richterin glaubt sie, Recht sprechen zu können und Gerechtigkeit zu schaffen. Sie beschäftigt sich schon während des Studiums intensiv mit dem Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit und mit der politischen Instrumentalisierung der Rechtsprechung.  
  Mit diesem hehren Ziel kommt kommt sie bald an ihre physischen und psychischen Grenzen. Sie gibt jedoch ihre Ziele nicht auf. Im Gegenteil: Sie wird nicht nur zu einer juristischen, sondern auch zu einer moralischen Instanz im legendären Münchener Justizpalast.   
  Auch ihr Privatleben spielt in dem Roman eine tragende Rolle. Eine Liebesgeschichte lässt die Parallele aufkommen, wie ähnlich naiv doch die Hoffnung auf eine immer währende wahre Liebe dem Glauben an eine unfehlbare Justiz ist.   
  Das Buch wurde ausgezeichnet mit dem  Wilhelm Raabe-Literaturpreis 2017   
   Petra Morsbach: Justizpalast. Roman. Knaus Verlag, München 2017 .   
 Siehe auch:  http://www.tagesspiegel.de/kultur/justizpalast-von-petra-morsbach-nur-unglueckliche-menschen-ziehen-vor-gericht/20691552.html  
 
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                            <updated>2019-08-01T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Bundesjustizminister Heiko Maas in DIE MEDIATION</title>
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                                            Fake News, Hasskommentare und Shitstorms in den sozialen Netzwerken haben in den letzten Jahren mehr und mehr unsere Debattenkultur vergiftet. Persönlichkeitsrechte werden dabei immer wieder verletzt, die Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und strafbaren Handlungen wird i...
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                <![CDATA[
                 
  Die politische Kolumne:   Debatten brauchen Schutz, auch im Internet  
 Fake News, Hasskommentare und Shitstorms in den sozialen Netzwerken haben in den letzten Jahren mehr und mehr unsere Debattenkultur vergiftet. Persönlichkeitsrechte werden dabei immer wieder verletzt, die Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und strafbaren Handlungen wird in vielen Fällen überschritten. Die Betroffenen stehen solchen Angriffen meist schutzlos gegenüber. Doch das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein, meint  Bundesjustizminister Heiko Maas . 
 
  
 ©Bildquelle: photothek/Thomas Köhler 
 
 &amp;nbsp; 
 Mediation setzt auf das offene Gespräch, die Bewältigung von Konflikten von Angesicht zu Angesicht. Aber was ist, wenn man seine Kritiker gar nicht kennt, wenn man zum Opfer anonymer Attacken wird? Im Internet ist das leider viel zu oft der Fall – bei „Shitstorms“, Fake News oder Hasskommentaren. Wie verhindert man, dass im Netz strafbare Lügen über einen selbst verbreitet werden? Was ist zu tun, wenn in sozialen Netzwerken zur Begehung von Straftaten aufgerufen wird? 
   Internetkonzerne in der Pflicht   
 Facebook und Co. haben sich lange auf den Standpunkt zurückgezogen, nur eine Plattform zur Verfügung zu stellen und mit den Inhalten nichts zu tun zu haben. Aber viele Postings sind strafbar: Fake News erfüllen oft die Tatbestände der Verleumdung oder der Vortäuschung von Straftaten. Hate Speech – das ist oft Beleidigung, Volksverhetzung oder rechtswidrige Bedrohung. All dies ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, beides zerstört die Debattenkultur und in viel zu vielen Fällen sind strafbare Worte auch die Vorstufe zu gewaltsamen Taten. 
 Schon heute sind soziale Netzwerke verpflichtet, Inhalte von ihren Plattformen zu entfernen, wenn sie von deren Strafbarkeit Kenntnis erhalten. Leider geschieht dies bislang zu langsam und vor allem zu selten. Ein Monitoring der bisherigen Löschpraxis hat zuletzt gezeigt, dass von den strafbaren Inhalten, die User meldeten, Twitter gerade einmal 1 Prozent löschte und Facebook nur 39 Prozent entfernte. 
 Internetkonzerne müssen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung endlich besser gerecht werden. Wer mit seinem Unternehmen Milliardengewinne einfährt, der darf nicht tatenlos bleiben, wenn seine Dienste für Straftaten missbraucht werden. Netzwerke sollen offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden aus dem Netz entfernen, andere rechtswidrige Inhalte wenigstens nach einer Woche. Andernfalls muss es empfindliche Geldbußen geben. 
 Plattformbetreiber brauchen auch ein transparentes Beschwerdemanagement, damit Betroffene wissen, an wen sie sich schnell und unbürokratisch wenden können. Außerdem soll jedes Unternehmen, das auf dem deutschen Markt tätig ist, auch eine Ansprechperson haben, damit es für Polizei und Justiz greifbar ist, selbst wenn sein Firmensitz in Übersee ist. 
   Meinungsstreit ja, aber im Rahmen der Gesetze   
 Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein. Ich will Debatten ohne die Verletzung von Persönlichkeitsrechten und ohne strafbare Lügen oder kriminellen Hass. Die Demokratie lebt vom Meinungsstreit. Dazu gehören auch kontroverse, ja hässliche Äußerungen. Eine Demokratie kann und muss das aushalten. Aber es gibt eine klare Grenze, wo die Meinungsfreiheit endet – nämlich dort, wo das Strafrecht beginnt. Deshalb haben die Anstrengungen gegen strafbare Kommentare auch nichts mit Zensur zu tun. Es geht um die Einhaltung der Gesetze. 
 Ein kluger Kopf hat einmal gesagt, wir sind an die Gesetze gebunden, um in Freiheit zu leben. Diese Freiheit wollen wir auch im digitalen Zeitalter bewahren, deshalb dürfen wir gegenüber Straftaten, die online begangen werden, nicht tatenlos bleiben. 
  Dieser Artikel ist der Ausgabe Q3/2017 zum Schwerpunkt “Emotionen, bleiben Sie sachlich!” entnommen, die am 29.06.2017 erscheint.   
   Hier gehts zum Heft   |  Kennenlernpaket  |  Jahresabonnement  
 
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            <title type="text">Mediator, Unternehmer und Verkäufer zugleich</title>
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                                            Mediatoren stehen immer wieder vor der Frage, wie sie sich und ihre Leistung erfolgreich vermarkten können.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 
 Mediatoren stehen immer wieder vor der Frage, wie sie sich und ihre Leistung erfolgreich vermarkten können. Die außergerichtliche Konfliktlösung genießt noch nicht in vollem Umfang die ihr gebührende Anerkennung, zugleich ist der Markt unübersichtlich und das Feld der Mitbewerber groß. Was also tun? Der Berater für Marketing  für Berater  Bernhard Kuntz gibt klare Antworten. 
  Die Mediation  im Gespräch mit Bernhard Kuntz 
  Herr Kuntz, worin liegt die Schwierigkeit beim Vermarkten einer immateriellen Dienstleistung wie Mediation?   
 Unter anderem darin, dass die Kunden die Leistung vor dem Kauf nicht anfassen können, um ihre Qualität zu prüfen – anders als zum Beispiel eine Tasche. Außerdem kann man die Leistung nicht mit objektiven Daten beschreiben, wie es beispielsweise bei einem Auto möglich ist. Zudem erhalten die Kunden beim Kauf einer Leistung wie Mediation keinerlei Garantien. Auch ein Umtausch oder eine Rückgabe der „Ware“ ist ausgeschlossen. Und dies, obwohl die Leistung Mediation aus Kundensicht stets teuer ist und ihre Qualität schwankt. 
  Inwiefern könnte die Qualität schwanken?  
 Nun, wenn ein Coach oder Mediator bei einer Mediation oder Konfliktmoderation aus Sicht der Kunden eine Spitzenleistung erbringt, dann ist noch lange nicht garantiert, dass dies auch beim nächsten Mal der Fall sein wird. 
  Warum ist das so?  
 Viele Faktoren beeinflussen die Qualität persönlicher Dienstleistungen. Daher haben Kunden häufig das Gefühl, die Katze im Sack zu kaufen. 
 Weil auch Mediatoren mal einen schlechten Tag haben. Zum Beispiel, weil sie in der Nacht zuvor kaum schliefen. Hinzu kommt: Zu manchen Menschen finden sie schwer einen persönlichen Draht. Dieser ist jedoch nötig, damit ihre Klienten sich öffnen und aktiv am Entwickeln einer Problemlösung mitarbeiten. Auch solche Faktoren beeinflussen die Qualität der Leistung. Deshalb haben viele Kunden bei solchen persönlichen Dienstleistungen wie Mediation das Gefühl, die Katze im Sack zu kaufen. 
  
 © Bernhard Kuntz 
 
  Was heißt das konkret?  
 Sie empfinden ein sehr hohes Kaufrisiko. Entsprechend zögerlich sind sie mit ihrer Kaufentscheidung – speziell dann, wenn sie mit dem Kauf der Leistung Meditation noch wenig Erfahrung haben. Dann suchen sie aus Angst, eine Fehlentscheidung zu treffen, sozusagen verzweifelt, nach Ersatzindikatoren dafür, dass der Mediator ihnen mit seiner Leistung den erhofften Nutzen bietet. 
  Welche glaubwürdigen Ersatzindikatoren lassen sich schaffen?  
 Mediatoren sollten bei Interessenten das Gefühl wecken: Das ist ein echter Profi. 
 Die meisten ergeben sich aus der Biografie des Mediators. Welche Ausbildungen hat er absolviert? Wie lange arbeitet er schon als Mediator? Für welche Art von Klienten ist/war er vorrangig tätig? Auf welche Art von Konflikten ist er spezialisiert? All diese Faktoren gilt es in der Außendarstellung transparent zu machen. Weitere Ersatzindikatoren sind die genutzten Marketinginstrumente – wie zum Beispiel die Webseite: Wird dort eher wissenschaftlich doziert oder mit den Besuchern kommuniziert, und zwar in einer Sprache, dass man als Besucher das Gefühl hat: Der Mann/die Frau kennt mein/unser Problem. Ein weiterer Ersatzindikator ist, wie plastisch die Leistung beschrieben wird – also der Ablauf der Mediation. Auch das schafft Vertrauen. Dasselbe gilt für Artikel, Bücher, die der Mediator schrieb, oder Vorträge, die er hielt. Auch das sind kleine Bausteinchen, die dazu beitragen, dass bei Interessenten das Gefühl entsteht: Das ist ein echter Profi. 
  Gibt es weitere Ersatzindikatoren?  
 Ja, viele – zum Beispiel die Art, wie der Berater die Kommunikation mit seinen potenziellen Kunden gestaltet: 
 
 Wie gut ist er erreichbar? 
 Wie schnell ruft er zurück? 
 Wie viel Zeit nimmt er sich für das Vorgespräch? 
 Wie gezielt fragt er in ihm nach? 
 
 Aus all diesen Faktoren schließt der potenzielle Kunde auf die Kompetenz des Mediators und macht sich ein Bild von ihm. 
  Nun ist Mediation keine „originelle“ Dienstleistung – viele Dienstleister vom klassischen Berater bis zum Rechtsanwalt bieten sie an. Wie kann ich mich als Mediator dennoch am Markt behaupten?  
 Indem Sie aus Ihrer Leistung, die man scheinbar bei sehr vielen Beratern kaufen kann, eine originelle, also unverwechselbare Dienstleistung machen. 
  Wie geht das?  
 Kein Konflikt ist wie der andere. Spezialisierung auf Konfliktarten und -ursachen ist ein Werbefaktor. 
 Beim Sichten der Werbeunterlagen von Mediatoren gewinnt man oft den Eindruck, alle Konflikte seien gleich. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Konfliktarten und -ursachen. 
 So haben zum Beispiel nicht nur Eltern Konflikte mit ihren Kindern, auch Lebenspartner streiten sich. Und in den Unternehmen? Dort gibt es nicht nur Konflikte zwischen den Führungskräften und ihren Mitarbeitern, sondern auch zwischen den Führungskräften selbst und den einzelnen Bereichen. Zudem haben Unternehmen häufig Konflikte mit Kunden und Lieferanten. Und auch im gesellschaftlichen Raum gibt es zahlreiche Auseinandersetzungen – ich erinnere nur an die aktuelle Flüchtlingsfrage. 
 Auf all diese Konfliktarten könnten sich Mediatoren, abhängig von ihrer beruflichen Vorerfahrung, spezialisieren. Ebenso auf die verschiedenen Konfliktursachen – seien diese zum Beispiel finanzieller, rechtlicher oder interkultureller Art. Sie tun es aber zumeist nicht. 
  Warum tun sie es nicht?  
 Weil viele noch das Denken verinnerlicht haben: Ein Konflikt ist ein Konflikt. Das ist aber Nonsens. Denn für das Bearbeiten aller vorgenannten Konflikte braucht man spezielle Kompetenzen. Entsprechend blass ist das Profil der meisten Mediatoren auf ihren Webseiten. 
  Inwiefern?  
 Nun, bei ihrem Besuch gewinnt man zum Beispiel selten einen konkreten Eindruck davon, wie der Mediator arbeitet. Auf den meisten Webseiten findet man nur Floskeln wie „Ich arbeite ergebnisorientiert“. Wie sonst? Oder „Ich gehe wertschätzend mit Ihren Mitarbeitern um“. Wie sonst? Nur ganz selten wird transparent gemacht, was dies konkret bedeutet oder in welchen Verhaltensmustern sich dies zeigt – zum Beispiel anhand von Praxisbeispielen. 
  Wie könnte man das Marketing besser gestalten?  
 Nun, mich würde als Klient beispielsweise durchaus interessieren, wie sich der Mediator verhält, wenn scheinbar nichts mehr geht. Ergreift er dann zum Beispiel die Initiative und sagt: „Also, ich sehe die Lösungsmöglichkeiten A, B und C. Welche präferieren Sie?“ Oder beschränkt er sich als Anhänger der reinen Lehre auf das zirkuläre Fragen? Und wie verhält er sich, wenn ein Mitarbeiter sich hartnäckig weigert, gewisse Aufgaben zu erledigen? Geht er dann auch mal in die Konfrontation und sagt „Das gehört aber zu Ihren Job“? Solche Dinge kann man auf einer Webseite sehr narrativ beschreiben und so dafür sorgen, dass beim Besucher ein plastisches Bild von der Arbeitsweise und vom Selbstverständnis des Mediators entsteht. 
  Die meisten Mediatoren arbeiten freiberuflich und haben kein großes Marketingbudget. Wie können sie sich und ihre Leistungen trotzdem erfolgreich vermarkten?  
 Eine exakte Zielkundenanalyse ist die Grundlage für erfolgreiches Marketing. 
 Die Erfolgsbasis ist, sehr genau zu definieren, wer die eigenen Zielkunden sind und wer nicht, um Verschwendung zu vermeiden. 
   
 © fotolia || beeboys 
  Haben Sie hierfür ein Beispiel?  
 Ja. Das Geschäft der meisten Mediatoren ist zum Beispiel ein eher regionales. Denn kaum eine Person oder Organisation lässt einen Mediator zum Beispiel von München nach Hamburg einfliegen. Das wäre schlicht zu teuer. Also sollte auch das Marketing darauf abzielen, in der Region die erforderliche Bekanntheit aufzubauen. Zum Beispiel, indem der Mediator gezielt eine Beziehung zu Organisationen aufbaut, die wichtige Multiplikatoren sind. Oder indem er seine Webseite statt allgemein auf „Konfliktmoderation“ auf „Konfliktmoderation Hamburg“ optimiert. Außerdem muss der Mediator in seiner Außendarstellung immer wieder sehr klar kommunizieren, wofür er der Spezialist ist und wofür nicht – zum Beispiel für Konflikte, die Ehepaare miteinander haben, oder für Konflikte zwischen den Geschäftsführern einer GmbH. 
 Je klarer das Profil eines Mediators ist, umso höher ist seine Anziehungskraft bei seiner Zielgruppe. Denn warum sollten sich potenzielle Kunden für einen Mediator entscheiden, wenn dieser sich nicht erkennbar von allen anderen abhebt? Unabhängig davon brauchen Newcomer, die sich im Markt etablieren möchten, jedoch einen sehr langen Atem. 
  Warum?  
 Um eine stabile Auslastung zu erreichen, bedarf es eines hohen Akquise- und Marketingaufwands. 
 Wegen der vielen Mitbewerber und weil die von ihnen akquirierten Aufträge stets zeitlich begrenzt sind und ein eher kleines Umsatzvolumen haben. Deshalb müssen sie eigentlich permanent neue Aufträge an Land ziehen, um eine stabile Auslastung zu haben. Entsprechend viel Zeit – und/oder Geld – müssen Mediatoren in ihr Marketing investieren, sofern sie bei ihren Zielkunden nicht schon eine hohe Bekanntheit haben. Ich wage die Behauptung: Mindestens 80 Prozent der sogenannten Mediatoren wird es nie gelingen, rein als Mediatoren so viel Geld zu verdienen, dass sie eine Familie gut ernähren können. 
  Worauf gründet sich Ihre Annahme?  
 Weil diesen Mediatoren die erforderliche Biografie fehlt, um zum Beispiel bei Unternehmen hohe Tages- oder Stundensätze durchzusetzen, und weil sie nicht ausreichend Aufträge an Land ziehen. 
  Was veranlasst Sie zu dieser eher pessimistischen Einschätzung?  
 Nun, gehen wir einmal davon aus, ein Mediator müsste circa 60.000 Euro im Jahr umsetzen, um seine Familie zu ernähren, sich als Selbstständiger sozial zu versichern und ausreichend fürs Alter vorzusorgen. Dann kann sich jeder Newcomer ausgehend von seinen Honorarsätzen fragen: Wie viele Mediationen müsste ich pro Jahr durchführen, um 60.000 Euro zu verdienen, und ist dies mittelfristig realistisch? Bei vielen dürfte die Antwort „nein“ lauten. 
  Was folgern Sie daraus?  
 Es gilt, sich mit einem breiteren Leistungsspektrum zu positionieren. 
 Das Leistungsspektrum der meisten Mediatoren muss breiter sein: Es sollte nicht nur Mediationen und Konfliktmoderationen umfassen. Ähnlich wie bei den Rechtsanwälten. Diese bieten ihrer Klientel zwar ebenfalls die Leistung Mediation an, doch daneben vertreten sie ihre Klientel selbstverständlich auch anwaltlich. Dies könnte für viele Mediatoren und ihr Marketing ein neuer Denkansatz sein. 
  Autor: Bernhard Kuntz,  Geschäftsführer der  PRofilBerater GmbH , Darmstadt, die Trainer, Berater und Coachs bei ihrer Selbstvermarktung unterstützt. 
 
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                            <updated>2019-07-29T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Verkehrte Welt!? Anzahl der Gerichtsverfahren sinkt</title>
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                                            Gibt es weniger Konflikte, gehen die Menschen lieber zur Mediation oder sinkt das Vertrauen in die deutsche Gerichtsbarkeit?
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                <![CDATA[
                 Gibt es weniger Konflikte, gehen die Menschen lieber zur Mediation oder sinkt das Vertrauen in die deutsche Gerichtsbarkeit? 
 Richter und Anwälte fürchten eine weiter sinkende Anzahl von Gerichtsverfahren. Diese überraschende Meldung ist heute auf  FAZ.NET  zu lesen. Das lässt viel Raum für Spekulationen aller Art. Was steckt dahinter? Geht es Richtern und Anwälten bei dieser Meldung um die Sicherung ihrer Arbeitsplätze, sind die Menschen nicht mehr zufrieden mit den Leistungen von Anwälten und Richtern, hält die Gerichtsbarkeit internationalen Standards nicht mehr stand oder geben sich viele Menschen schon im Vorfeld geschlagen, weil sie keine gerechte Behandlung ihrer Anliegen bei Gericht erwarten? Liegt es vielleicht an der Überbordung der großen Anzahl von Gesetzen, die vielmals kaum noch händelbar, teilweise veraltet oder für diesen speziellen Fall nicht passend sind? 
 Oder entdecken immer mehr Menschen die außergerichtliche Streibeilegung als eine Alternative und klären ihre Konflikte ohne Rechtsanwalt und Richter in einer Mediation, weil ein Gang vor Gericht mit einen höheren Risiko und meist auch höhreren Kosten verbunden ist? 
 Die Hintergründe der sinkenden Anfragen genauer zu untersuchen empfehlen Anwaltverein und Richterbund und weisen gleichzeitig darauf hin, dass ihre „Kernfunktion“ … “die streitige Entscheidung” ist und die außergerichtliche Streitbeilegung, wie die Mediation nicht die eigentliche Aufgabe der Justiz – allenfalls ein guter Ansatz. 
 Aus Wettbewerbssicht haben alternative Konfliktlösungsformen gegenüber dem streitigen Gerichtsverfahren Boden gut machen können, da ihr Anteil stagniert, obwohl  in der aktuellen Untersuchung der Bundesregierung  ein großer Teil der Verfahren, die durch Rechtsschutzversicherer durchgeführt werden, nicht berücksichtigt wurde. Gleichwohl sinken die Fallzahlen streitiger Gerichtsprozesse. Wir beobachten aktuell also eine langsame, obgleich keine dramatische Verschiebung der Marktanteile von Konfliktlösungsarten. 
 Für die Mediation ist das eine eher gute Nachricht, nach dem Bericht über die  Evaluation des Mediationsgesetzes , in dem berichtet wird, dass die Anzahl der durchgeführten Mediationen seit 2014 stagniert, ist zu hoffen, dass sich die Menschen je nach Konflikt und Anliegen mehr und mehr nach alternativen Streitbeilegungsverfahren umschauen, statt zu resignieren – was die weitaus schlechtere Alternative wäre. 
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                            <updated>2019-07-29T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Bevorzugt: außergerichtliche und schnellere Verfahren</title>
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                                            Die Rechtsprechung wird als uneinheitlich (57 Prozent), als zu milde (49 Prozent) erlebt. Nur 23 Prozent sind von der Gründlichkeit der Gerichte überzeugt.
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                <![CDATA[
                    48 Prozent würden einer Mediation den Vorzug gegenüber dem klassischen Rechtsweg geben.      
      In einer Umfrage, durchgeführt vom Institut für Demoskopie Allensbach für den „Roland Rechtsreport 2017“, wurden 1.458 Personen ab 16 Jahren u.a. zu ihrer Einstellung zum Rechtssystem und zur Mediation befragt.      
   Drei Viertel der Bevölkerung vertrauen zwar nach wie vor der Justiz, haben aber einige gravierende Kritikpunkte: Für 80 Prozent der Befragten sind die Verfahren viel zu langwierig, 62 Prozent glauben, dass nur die bessere Chancen vor Gericht haben, die sich einen guten Anwalt leisten können und für 60 Prozent sind die Gesetze viel zu kompliziert.   
   Die Rechtsprechung wird als uneinheitlich (57 Prozent), als zu milde (49 Prozent) erlebt. Nur 23 Prozent sind von der Gründlichkeit der Gerichte überzeugt.   
   Dem gegenüber würden 48 Prozent eher eine außergerichtliche Konfliktbeilegung in Anspruch nehmen, als vor Gericht zu streiten  (2012 waren es noch 44 Prozent) . Das trifft insbesondere für diejenigen zu, die bereits an außergerichtlichen Verfahren beteiligt waren.  19 Prozent bevorzugen nach wie vor das Gerichtsverfahren und 33 Prozent konnten sich nicht entscheiden.    
   69 Prozent der Bevölkerung weiß heute, was Mediation ist. Das Wissen ist abhängig vom Schulabschluss: 84 Prozent mit höherer Schulbildung wissen darum, mit mittlerer Schulbildung 65 Prozent und mit einfacher Schulbildung 57 Prozent. Allerdings: nur 4 Prozent waren in den letzten Jahren an einer Mediation beteiligt.   
    Auch die früheren Roland Rechtsreports behandeln das Thema Mediation.&amp;nbsp;    
    Quelle:  Roland Rechtsreport 2  017:   Einstellung der Bevö  lkerung zum d  eutschen Rechtssystem   und zur Mediation. –   Innere Sicherheit und Terrorgefahr aus der Perspektive der Bürger.       ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Köln   
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                            <updated>2019-07-29T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Beschwerdeanzahl bei Ombudsstelle für Investmentfonds rückläufig</title>
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                                            Die Ombudsstelle für Investmentfonds veröffentlichte jüngst ihren Jahresbericht für 2016.
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                <![CDATA[
                 Die Ombudsstelle für Investmentfonds veröffentlichte jüngst ihren Jahresbericht für 2016. 
 Die Finanzmärkte waren in jenem Jahr von verschiedensten einschneidenden Einflussfaktoren geprägt, wie z.B. die US-Präsidentschaftswahl, dem Brexit und dem italienischen Verfassungsreferendum. Damit mussten auch die Anleger umgehen und starke Nerven beweisen. 
 Die Fallzahlen der Ombudstelle für Investmentfonds bewegten sich trotz des “aufregenden” Finanzmarktes erstaunlicherweise leicht rückgängig von 91 auf 80 eingegangene Verfahren. Demgegenüber steht ein beachtlicher Mitgliederanstieg. Acht zusätzliche Unternehmen sind nunmehr Mitglied der Ombudsstelle, bei einer Gesamtanzahl von 61. 
 Ein Schlichtungs- bzw. Streitbeilegungsverfahren bei der Ombudsstelle für Investmentfonds ist für Verbraucher kostenfrei. Die Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedsunternehmen. Das Tätigwerden der Stelle erfolgt auf Betreiben des Verbrauchers. Dieser kann das Ergebnis der Schlichtung annehmen oder ausschlagen. Das betroffene Unternehmen hingegen, verpflichtet sich den Schlichterspruch anzunehmen. Seit Februar 2017 ist die Ombudsstelle auch offiziell anerkannt als Verbraucherschlichtungsstelle vom Bundesamt für Justiz, die nun als Aufsichtbehörde fungiert. Für das Tätigwerden der Stelle ist die Finanzschlichtungsstellenverordnung die rechtliche Grundlage, welche als lex specialis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fungiert. 
 Auffällig ist, dass 50% der Verfahren, die in die Zuständigkeit der Ombudsstelle gefallen sind in einem Schlichtungsverfahren münden. Kommt es soweit, scheinen die Verbraucherinteressen nahezu vollständig in den Hintergrund zu rücken, denn in den Jahren 2014-2016 wurden jährlich lediglich in zwei Schlichtungsverfahren Schlichtungsvorschläge zu Gunsten des Verbrauchers gemacht. Wohingegen der überwiegende Anteil zu Gunsten der Gesellschaft Lösungsvorschläge unterbreitet wurden. 
 Zu erwähnen ist jedoch auch, dass im sogenannten Vorprüfungsverfahren die Angelegenheiten in 14 Fällen zu Gunsten des Verbrauchers erledigt worden sind. 
 Man kann bei den vorliegenden Zahlen jedoch durchaus Kritik an den Ombudsstellenverfahren anbringen, da es als relativ unwahrscheinlich angesehen werden kann, dass die Verbraucherbeschwerden nach Eintritt in ein Schlichtungsverfahren zu Gunsten der Verbraucher beschieden werden. Gleichwohl lässt sich durch die reine Analyse der Fallzahlen kein individuelles Urteil über die Einzelfälle fällen.  Quelle: Jahresbericht 2016 der  Ombudstelle für Investmentfonds  
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                            <updated>2019-07-29T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Bürogemeinschaften von Rechtsanwälten und Mediatoren nicht rechtens?</title>
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                                            Ein Rechtsanwalt gibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück, da er nur noch als Mediator arbeiten möchte. Er bleibt nach wie vor in der beruflichen Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt. 
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                <![CDATA[
                 
    Ein Rechtsanwalt gibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück, da er nur noch als Mediator arbeiten möchte. Er bleibt nach wie vor in der beruflichen Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt.     
    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer reagiert auf dieses Ansinnen und vertritt dabei die Rechtsauffassung, dass die bestehende Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts mit dem nun nichtanwaltlichen Mediator gegen die Regelung des § 59a BRAO verstoße.     
    Diese „missbilligende Belehrung“ des Vorstands der Rechtsanwaltskammer möchte der Rechtsanwalt und Kollege des Mediators nicht so stehen lassen und wendet sich an das Gericht in Celle: Die Belehrung sei rechtswidrig weil der zur Begründung herangezogene § 59a BRAO ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit unzulässig einschränke und daher als verfassungswidrig einzustufen sei.     
     Das Gericht in Celle unteilte wie folgt.      
     Die missbilligende Belehrung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und stellt weiter fest: Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO dürfen sich Rechtsanwälte auch mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Nichtanwaltliche Mediatoren und Berufsbetreuer fallen nicht darunter.      
  
 © Erwin Wodicka || fotolia 
 
     Das Gericht sieht zudem auch Mandanteninformationen bei Mediatoren weniger sicher als bei einem Anwalt. Auch das rechtfertige ein Verbot der gemeinschaftlichen Berufsausübung – und sei es auch nur in einer bloßen Bürogemeinschaft. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ist bei Rechtsanwälten oder auch bei Ärzten und Apothekern festgelegt im § 203 StGB. In einem Strafprozess dürften sie gemäß § 53 StPO das Zeugnis über sensible Informationen verweigern.      
     Für Mediatoren gilt lt. § 4 MediationsG auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, diese ist aber nicht strafrechtlich und strafprozessual abgesichert.     
     Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.       
     Eine Kommentierung des Urteils finden Sie  hier .     
     Zum Urteil selbst:          Anwaltsgerichtshof Celle 1. Senat, Urteil vom 22.05.2017      
 
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                            <updated>2019-07-29T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen nach langen Verhandlungen durch ...</title>
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                                            Die Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ist seit dem 2. Juni 2017 eine politische Tatsache. Nachdem der Bundestag das umfassende Gesetzespaket, bestehend aus 13 Grundgesetzänderungen und zahlreichen einzelgesetzlichen Regelungen, bereits einen Tag zuvor beschlossen hatte,...
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 Die Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ist seit dem 2. Juni 2017 eine politische Tatsache. Nachdem der Bundestag das umfassende Gesetzespaket, bestehend aus 13 Grundgesetzänderungen und zahlreichen einzelgesetzlichen Regelungen, bereits einen Tag zuvor beschlossen hatte, wurde der von den Regierungschefs des Bundes und der Länder ausgehandelten Reform nun auch im Bundesrat mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt. Dies ist zweifelsohne ein bedeutender politischer Erfolg mit großer Tragweite, denn im Zentrum der Verhandlungen stand die Frage, wie die Steuereinnahmen in Deutschland ab dem Jahr 2020 zwischen Bund und Ländern verteilt werden sollen. Wichtige bestehende Gesetze laufen bis dahin aus. 
  
 fotolia | Salome 
 
 Die politische Entscheidungsfindung stellte sich als ein komplexer und äußerst behäbiger Prozess dar. Dies kann mit Blick auf die Vielfalt der Interessen nicht überraschen. Die Verhandlungsakteure waren der Bund sowie sechzehn heterogene Bundesländer mit eigenen finanziellen Interessen, unterschiedlichen Gegebenheiten in der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, der Verschuldung, der gesellschaftlichen und sozialen Struktur, der Agglomeration, der infrastrukturellen Ausstattung sowie der demografischen Entwicklung. Einen politischen Konsens zu fassen, der für alle Akteure – für Bund und Länder, für Bayern wie Mecklenburg-Vorpommern, für Nordrhein-Westfalen wie Bremen, zustimmungsfähig ist, gestaltet sich unter diesen Rahmenbedingungen a priori besonders schwierig. 
 Im Laufe der Verhandlungen, die auf politischer Ebene etwa im Jahr 2012 begannen, zeichneten sich bereits früh drei aggregierte Positionen ab, die jedoch z.T. diametral verschieden waren und entsprechende Zielkonflikte verursachten. Diese Positionen bestimmten im Wesentlichen den weiteren Verhandlungsprozess. Die  Zahlerländer  im Länderfinanzausgleich forderten eine spürbare Reduzierung ihrer Ausgleichslasten. Insbesondere Bayern und Hessen, die im Jahr 2013 beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Normenkontrolle hinsichtlich des bestehenden Ausgleichssystems stellten, brachten ihren politischen Willen auf einer hohen Eskalationsstufe zum Ausdruck. Die Interessen der Zahlerländer stehen jedoch im deutlichen Widerspruch zu denen der finanzkraftschwachen und insbesondere der  neuen Bundesländer . Diese sind aufgrund eines deutlich unterdurchschnittlichen originären Einnahmenniveaus auf eine bundesstaatliche Finanzsolidarität in besonderem Maße angewiesen. Eine Veränderung des Länderfinanzausgleichs, die zu einer Absenkung des Ausgleichniveaus führt, würde die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse – ein zentrales Verfassungsziel – spürbar gefährden. Eine dritte grundsätzliche Position vertrat  Nordrhein-Westfalen . Das einwohnerstärkste Land forderte eine Abschaffung des sog. Umsatzsteuervorwegausgleichs. Auf dieser Stufe werden einnahmeschwachen Ländern bei der Zuordnung der Umsatzsteueranteile im Vorfeld zum Länderfinanzausgleich Ergänzungsanteile gewährt, die originäre Einnahmenunterschiede bereits erheblich reduzieren. Von einer Abschaffung des Umsatzsteuervorwegausgleichs profitiert Nordrhein-Westfalen besonders deutlich, allerdings würde dies im Rahmen des bestehenden Systems bei sonst gleich bleibenden Bedingungen entweder das Ausgleichsvolumen im nachgelagerten Länderfinanzausgleich erhöhen, was der Position der Zahlerländer entgegensteht, oder die Einnahmen der finanzkraftschwachen Länder belasten, die i.d.R. auch von den Ergänzungsanteilen bei der Umsatzsteuerzuordnung profitieren. Zu diesen grundsätzlichen Interessen treten in einzelnen Ausgestaltungsdetails weitere Sonderpositionen. Zu nennen sind beispielsweise die der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, die weiterhin eine „Agglomerationsprämie“ im Finanzausgleichssystem aufgrund von höheren Pro-Kopf-Finanzbedarfen fordern oder die der Länder Bremen und Saarland, die besonders hohe Altlasten aus Schulden und Pensionsverpflichtungen aufweisen. Sie fordern ergänzende Hilfen durch die bundesstaatliche Solidargemeinschaft. 
 Mit dem nun vereinbarten Finanzausgleichssystem, das ab dem Jahr 2020 gelten wird, wurden die unterschiedlichen Interessen in einen gemeinsamen Konsens überführt. Der Länderfinanzausgleich und der im Status quo vorgeschaltete Umsatzsteuervorwegausgleich werden abgeschafft. Die Zahlerländer und Nordrhein-Westfalen werden damit deutlich entlastet. Ein Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern wird künftig über Zu- und Abschläge bei der Zuordnung von Umsatzsteuermitteln auf die einzelnen Länder, aber vor allem über eine deutliche Ausweitung des finanziellen Bundesengagements im Rahmen des Finanzausgleichssystems sichergestellt. Die Stadtstaaten sowie einige dünnbesiedelte Länder erhalten über eine besondere Einwohnergewichtung weiterhin unveränderte besondere Bedarfsprämien. Bremen und dem Saarland werden jeweils 400 Mio. Euro pro Jahr an ergänzenden Sanierungshilfen gewährt. 
 Die notwendige Bedingung für dieses Konsensmodell ist eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Bundes. Im Vergleich zu einer Fortsetzung des geltenden Rechts wird dieser im Jahr 2020 um rund 10 Mrd. Euro höher belastet sein. Diese zusätzlichen Lasten werden aufgrund von dynamischen Systemelementen in den Folgejahren weiter ansteigen. Als Gegenleistung forderte der Bund von den Ländern eine Stärkung seiner Rechte in einigen wichtigen Bereichen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der zweite Teil der Reform, der „Preis“ der Länder, ist somit, dass einige entscheidende Kompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen werden: In den Bereichen der Steuerverwaltung, der Digitalisierung, der Verwaltung von Bundesautobahnen oder bei Investitionen in die Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen. Damit werden wichtige Elemente der bestehenden föderalen Ordnung spürbar vertikalisiert: Der Bund gewinnt an Bedeutung beim Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern und zugleich bei der Aufgabenwahrnehmung. Die Länder hingegen werden finanziell zwar gestärkt, begeben sich jedoch auch in eine stärkere Abhängigkeit vom Bund. Dies mag derzeit durch politische Mehrheiten getragen werden, ist jedoch auch mit zahlreichen Risiken verbunden – verfassungsrechtlich, finanzpolitisch. Erst in der Zukunft wird sich zeigen können, ob die nun beschlossene Reform in ihrer konkreten Ausgestaltung eine richtige Entscheidung war. 
 In der am 30.06.2017 erscheinenden Ausgabe Q3 2017 der   Mediation   stellt Philipp Glinka die Verhandlungslinien und die finanziellen Auswirkungen des Länderfinanzausgleichs nochmal ausführlich dar. Hier können Sie die Ausgabe bereits vorbestellen: 
  Vorbestellung Ausgabe Q3 2017  
 Über den Autor: 
  
 (Bildquelle: privat) 
 
   Philipp Glinka   arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Finanzwissenschaft an der Universität Leipzig und ist als Gutachter für finanzwissenschaftliche Fragestellungen, insbesondere im Themenbereich der Bund-Länder-Finanzbeziehungen, tätig. 
 
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