“Zertifizierter Mediator” Die Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung kurz zusammengefasst

Was lange währt wird gut? – Die wesentlichen Regelungen der Verordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren und was das für Sie und den Markt bedeutet.

von Jonathan Barth.

Nachdem bereits am 31. Januar 2014 ein Entwurf einer Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV vorlag, hat das Bundesministerium für Justiz nun die verbindliche Verordnung zur Regelung der Aus-und Weiterbildung von zertifizierten Mediatoren publiziert.

Ziel der Verordnung ist es Qualitätsstandards im Bereich der mannigfaltigen Mediationsausbildungslandschaft zu schaffen und letztlich auch ein Signalisierungsinstrument für ein Qualitätsmindeststandard  am Markt zu etablieren.

Können Sie sich zertifizierter Mediator nennen?

Die Verordnung hat sich im Gegensatz zur Entwurfsfassung aus Mediatorensicht nicht wesentlich verändert. So wurden nun in der finalen Fassung 120 Stunden als Präsenzausbildungzeit als Mindestumfang festgelegt. Diese Präsenzzeit wird in acht Lerneinheiten unterteilt, die in der Anlage der Verordnung näher definiert sind. Hinsichtlich der Weiterbildung schreibt die VO jetzt 40 Zeitstunden in vier Jahren vor. Die Verordnung tritt am 01.09.2017, also in einem Jahr in Kraft. Folglich darf die Bezeichnung auch erst ab diesem Zeitpunkt geführt werden.

Sie haben bereits eine Mediationsausbildung absolviert?

Für bereits ausgebildete Mediatoren wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Unter folgenden Bedingungen können bereits ausgebildete Mediatoren die Bezeichnung “zertifizierte/r Mediator/in” ab Inkrafttreten der Verordnung tragen:

  • Mediatoren, die vor dem 26.07.2012 über mindestens 90 Zeitstunden ausgebildet wurden und anschließend mindestens vier Mediationen als Mediator oder Co-Mediator geleitet haben
  • Mediatoren, die vor dem 01.09.2017 einen den Anforderungen der Rechtsverordnung entsprechenden Ausbildungsgang abgeschlossen haben und bis zum 01.10.2018 im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator geführte Mediation an einer Einzelsupervision teilnehmen

Für kürzere Ausbildungen, die vornehmlich im Bereich der anwaltlichen Weiterbildung bis zum Jahre 2012 durchgeführt wurden, schafft die Verordnung also komfortablere Bedingungen zur Führung der Bezeichnung “zertifizierte/r Mediator/in” als für Mediatoren, die sich nach dem 26.07.2012 ausbilden lassen haben.

Etablierung von Einzelsupervision

Bemerkenswert ist der Fokus auf der Qualitätssicherung durch Einzelsupervision, der in dieser Form noch nicht im Verordnungsentwurf verankert war. Dies kommt auch in §1 zur Geltung, in der Mediatoren ind en zwei Jahren nach ihrem Abschluss viermalig an einer Einzelsupervision teilnehmen müssen, um den Titel “zertifizierte/r Mediator/in” führen zu können.

Wie geht es nun weiter?

Welche Effekte diese Verordnung auf die Mediationsausbildungen haben wird, bleibt abzuwarten. Sicher wird durch die gesetzliche Regelung ein Standardisierungsprozess einsetzen, bei dem es den Weiterbildungsanbietern schwerer fallen wird, Ihre Alleinstellungsmerkmale herauszuheben. Diese Chance könnten bereits am Weiterbildungsmarkt etablierte Unternehmen ergreifen, da das Ausbildungskonzept bereits durch die Verordnung vorgeschrieben wird. Deshalb wird es interessant werden, zu beobachten wie auf Mediationsausbildungen spezialisierte Bildungsdienstleister auf die veränderten Bedingungen reagieren.

Für die Kunden der Mediation schafft die Verordnung ein Mindestmaß an Professionalität, auch wenn die bloße Teilnahme an Weiterbildungen noch keinerlei Aussage über die Qualität des Mediators treffen lässt. Außerdem existiert für die Kontrolle der Anforderungen an zertifizierte Mediatoren keine Instanz, wodurch eine sehr liberale Regelung gefunden wurde, die zwar die Kontrollkosten minimiert, auf der anderen Seite aber für Misstrauen sorgen könnte.

Diese Lücke könnten die fünf großen Mediationsverbände mit Ihrer Absicht eine “Plattform Qualität in der Mediation” zu schaffen, die dann auch als Kontrollinstanz fungieren und für zusätzliches Vertrauen am Mediationsmarkt sorgen könnte.

Wie sehen Sie die veröffentlichte Verordnung? Hat man die lange Zeit bis zur Verabschiedung aus Ihrer Sicht sinnvoll genutzt?

Zur Verordnung im Bundesanzeiger

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Ich habe die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen.