Das Landgericht Frankfurt/ Main (Urteil vom 7.5.2014 - 2-06 O 271/13) hat der Rechtsschutzversicherung DEURAG untersagt Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden, die vorschreiben, dass der Kunde - bevor er Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhält - in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein "Mediationsverfahren" durchführen muss.
Für dieses Verfahren wird der Mediator von der Rechtsschutzversicherung auswählt. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs.1 Mediationsgesetz, wonach der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist.
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