von Philipp Glinka
Bund und Länder haben sich am 14. Oktober 2016 auf eine Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs geeinigt. Damit ist eines der zentralen politischen Anliegen dieser Legislaturperiode umgesetzt worden. Im Vorfeld dieser Einigung kam es aufgrund von zahlreichen Zielkonflikten unter den Ländern sowie zwischen Ländergesamtheit und Bund immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen und Phasen des Stillstands im Rahmen der Verhandlungen. Nun hat der Bund das Finanzausgleichsmodell der Länder, das bereits am 3. Dezember 2015 vorgelegt wurde (siehe Beitrag von Glinka/Lenk in „Die Mediation“ Ausgabe 1/2016, S. 49-53), weitestgehend akzeptiert. Im Gegenzug erhält der Bund weitere Kompetenzen im Bereich der Aufgabenwahrnehmung sowie stärkere Kontroll- und Verwaltungsrechte.
Das neue Finanzausgleichssystem, das nun gesetzlich ratifiziert werden muss, sieht im Vergleich zum bestehenden System, das im Jahr 2019 letztmalig zur Anwendung kommt, einige entscheidende Veränderungen vor. Der Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder wird demnach ab dem Jahr 2020 nicht mehr unmittelbar zwischen finanzkraftstarken und -schwachen Ländern im Länderfinanzausgleich vorgenommen, sondern im Rahmen der Zuordnung der Umsatzsteuer auf die einzelnen Länder. Diese Zuordnung erfolgt grundsätzlich nach der Einwohnerzahl und soll ihre Ausgleichswirkung dadurch entfalten, dass die einzelnen Länder Zu- und Abschläge entsprechend ihrer Finanzkraft erhalten. Zudem gibt der Bund mehr finanzielle Mittel in das System, die sich auf verschiedene Ausgleichsstufen verteilen.
Wenn man die Ergebnisse der aktuellen Steuerschätzung für das Jahr 2020 als Eingangsdaten zugrunde legt, verzeichnen alle sechzehn Länder Mehreinnahmen gegenüber dem (hypothetisch verlängerten) bestehenden System, was eine der wesentlichen Einigungsprämissen war. Der Bund ist hingegen mit circa 9,7 Mrd. Euro höher belastet. Er gewinnt im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs damit nicht nur finanziell, sondern in hohem Maße auch systemisch-strukturell an Gewicht. Denn für den Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder sind diese zusätzlichen Mittel von hoher Bedeutung, während die finanzkraftstarken Länder ab 2020 weniger zur bundesstaatlichen Solidarität beitragen werden.
Eine mündliche Einschätzung zur Einigung zum Länderfinanzausgleich von Philipp Glinka finden Sie hier.