Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) Stellung genommen.
Der im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und darin insbesondere zum Entwurf für ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verfolgte liberale Ansatz einer freiwilligen Teilnahme von Unternehmern an der Verbraucherschlichtung wird vom DAV ausdrücklich begrüßt. Bei einigen Details des Gesetzesentwurfs sieht der DAV allerdings noch Korrekturbedarf. So wird insbesondere angeregt, die Regelungen zur Kompetenz der Streitmittler zu präzisieren, Verbraucher besser über das Schlichtungsverfahren aufzuklären und die freiwillige Teilnahme auch der Verbraucher am Verfahren sicherzustellen.
I. Vorbemerkung
Der DAV begrüßt die Bemühungen des europäischen wie des deutschen Gesetzgebers, den Binnenmarkt zu stärken und die Durchsetzung materieller Verbraucherrechte zu erleichtern.
Die Europäische Union hat mit ihrer AS-Richtlinie den Versuch unternommen, dem Ziel einer verbesserten Rechtsdurchsetzung durch die Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung näherzukommen. Nach Ansicht des DAV kann ein außergerichtliches Schlichtungssystem die Rechtsdurchsetzung allenfalls dann verbessern, wenn es auf das materielle Verbraucherrecht hin ausgerichtet wird. Gleichzeitig sieht der DAV die vollständige Freiwilligkeit außergerichtlicher Verfahren für alle Beteiligten als zentral für einen echten Erfolg der alternativen Streitbeilegung an.
Um Verbraucher als mündig zu behandeln und ihnen eine aufgeklärte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie sie im Rechtsstreit vorgehen wollen, sollten sie nach Einschätzung des DAV nicht einseitig nur über Verbraucherschlichtung, sondern umfassend über unterschiedliche Verfahren der Konfliktlösung informiert werden. Der Hinweis auf diese Verfahren sollte unbedingt auch die Möglichkeiten einer anwaltlichen Beratung und einer Anrufung der Gerichte einschließen.
II. Zum Entwurf im Einzelnen
1. Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Die Begründung zu § 2 VSBG-E offenbart eine Verquickung des in § 2 VSBG-E geregelten Anwendungsbereichs und der in § 3 VSBG-E geregelten Zuständigkeit. Wenn beides getrennt wird (wofür ein Grund jedenfalls nicht unmittelbar ersichtlich ist), sollte diese Trennung auch klar durchgehalten werden.
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