Das Arbeitsrecht nimmt im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland eine eigenständige Rolle ein. Seiner Systematik nach ist es eigentlich dem Zivilrecht zuzuordnen, da dieses Rechtsgebiet das Verhältnis zwischen Privatpersonen regelt. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, die sich in vielen Spezialgesetzen niederschlägt, die eigene Wertungen verfolgen und denen des allgemeinen Zivilrechts teilweise widersprechen, hat sich das Arbeitsrecht allerdings zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt. Um als Rechtsanwalt in Deutschland im Arbeitsrecht tätig zu sein, ist es deshalb wichtig diese Besonderheiten verinnerlicht zu haben sein. Wie anwaltarbeitsrecht.com empfiehlt, sollten Rechtsuchende folglich in erster Linie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Um der eigenständigen Entwicklung des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, wurde in den 1920er Jahren die Arbeitsgerichtsbarkeit als eigener Rechtsweg geschaffen. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Es gilt ein dreistufiger Aufbau. In erster Instanz zuständig sind die Arbeitsgerichte. In zweiter Instanz folgt das Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bildet die letzte Stufe und ist das höchste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. §§ 1, 14 und 33 ArbGG).
Auch der Arbeitsprozess ist im Vergleich zum regulären Zivilrecht unterschiedlich gestaltet. So setzt sich jeder Spruchkörper aus einem Berufsrichter (Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt) und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern zusammen. Diese werden durch Vorschlagslisten ernannt und kommen zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber (vgl. § 16 ArbGG). Wer einen Prozess vor den Arbeitsgerichten betreibt, wird schnell bemerken, dass es in erster Linie um den Ausgleich widerstreitender Interessen geht. Hierauf dürfte es auch zurückzuführen sein, dass 90 % der Prozesse vor den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich enden.