Trotz Mediation: Berliner Testament bei Scheidung unwirksam

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Viele Eheleute einigen sich darauf, ein „Berliner Testament“ zu erstellen, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Kommt es dann zu einer Scheidung, geht es um die Frage, ob das Testament weiter gilt oder nicht. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte diesen Fall zu entscheiden.

Der aktuelle Fall: Ein Ehepaar hatte im Jahr 2012 ein Berliner Testament verfasst. Nach nur einem Jahr kam es zur Trennung. Der Gatte setzte in einem neuen Testament die gemeinsame Adoptivtochter als Alleinerbin ein und die Ehefrau sollte leer ausgehen. Einige Zeit später reichte die Ehefrau die Scheidung ein und der Ehemann stimmte dieser vor Gericht zu. Doch beide wollten vorerst das Scheidungsverfahren aussetzen und in einer Mediation klären, ob sie die Ehe eventuell doch wieder fortsetzen wollten. Doch kurz danach starb der Ehemann.

Jetzt entspann sich ein Streit ums Erbe. Beide, die Ehefrau und die Adoptivtochter hielten sich jeweils für die Alleinerbin.

Gemeinschaftliches Testament unwirksam bei Scheidung

In einem Verfahren entschied nun das Nachlassgericht Westerstede, dass allein die Adoptivtochter die Erbin ist. „Nach Paragraf 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.“

Selbst wenn der Ehemann sich für eine Mediationsverfahrens bereit erklärt habe, entfällt seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht. Denn nach drei Jahren Trennung wie in diesem Fall, wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

Auch Paragraf 2268 Abs. 2 BGB (Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung) begründe keine Ausnahme, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.

Quellen:

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az.: 3 W 71/18.

Link: https://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ehegattentestament-bei-scheidung-unwirksam-170970.html

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