Worum ging es? Eine Mediatorin und zugelassene Rechtsanwältin war von einem Ehepaar beauftragt worden, mittels einer Mediation eine einvernehmliche Vereinbarung bezüglich der vermögensrechtlichen Folgen ihrer gescheiterten Ehe zu entwickeln. Ziel war es, eine gleichgewichtige, beiden Seiten gerecht werdende einvernehmliche Lösung zu ermöglichen. Die Eheleute hatten die Mediatorin ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt, zuvor bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Grundlagen für etwaige Versorgungsausgleichsansprüche zu erfragen.
Diesem Auftrag ist die Mediatorin nicht nachgekommen – die Parteien und deren Rechtsanwälte wurden über das Versäumnis nicht informiert. Die Folge war, dass die Ehefrau in Unkenntnis auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs unwiderruflich verzichtete. Später stellte sich heraus, dass ihr ein auszugleichender Kapitalwert in Höhe von knapp 100.000 Euro zugestanden hätte.
Urteil des Bundesgerichtshof
Erst in einem Berufungsverfahren bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die beklagte Mediatorin zusammen mit dem Prozessanwalt der Ehefrau in Höhe des verlorenen Betrages haftet.
Die Mediatorin habe trotz ihrer anwaltlichen Zulassung beiden Mediationsparteien als Mediatorin dienen dürfen, jedoch sei in ihrem Falle der Mediationsvertrag zugleich ein mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag, der eine Haftung des Mediators nach anwaltsrechtlichen Grundsätzen zur Folge hat, wobei die Besonderheiten der anwaltlichen Schlichtungstätigkeit zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Bei einem pflichtgemäßen Hinweis auf die fehlenden Informationen vom Rentenversicherungsträger hätte die betroffene Ehefrau keinen Verzicht erklärt.
Die Ehefrau verklagte daraufhin erfolgreich ihren Anwalt auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, der wiederum nahm nun erfolgreich die Anwaltsmediatorin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch.
Die Mediatorin und der Anwalt wurden verurteilt, den Betrag zu entrichten, der erforderlich war, um entsprechende Versorgungsanwartschaften der Ehefrau neu zu begründen.
Quellen:
Anwalt.de: BGH stärkt Mediationsparteien den Rücken, von Dr. Jutta Stoll LL.M., 14.10.2017
Anwaltsblatt: BGH: Anwaltsmediator haftet wie ein Anwalt, 2.11.2017
Volltext des Urteils: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/Rubriken/Rechtsprechung/2017/anwbl-online_s_736-740.pdf