Bürogemeinschaften von Rechtsanwälten und Mediatoren nicht rechtens?

Ein Rechtsanwalt gibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück, da er nur noch als Mediator arbeiten möchte. Er bleibt nach wie vor in der beruflichen Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer reagiert auf dieses Ansinnen und vertritt dabei die Rechtsauffassung, dass die bestehende Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts mit dem nun nichtanwaltlichen Mediator gegen die Regelung des § 59a BRAO verstoße.

Diese „missbilligende Belehrung“ des Vorstands der Rechtsanwaltskammer möchte der Rechtsanwalt und Kollege des Mediators nicht so stehen lassen und wendet sich an das Gericht in Celle: Die Belehrung sei rechtswidrig weil der zur Begründung herangezogene § 59a BRAO ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit unzulässig einschränke und daher als verfassungswidrig einzustufen sei.

Das Gericht in Celle unteilte wie folgt.

Die missbilligende Belehrung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und stellt weiter fest: Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO dürfen sich Rechtsanwälte auch mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Nichtanwaltliche Mediatoren und Berufsbetreuer fallen nicht darunter.

© Erwin Wodicka || fotolia

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Das Gericht sieht zudem auch Mandanteninformationen bei Mediatoren weniger sicher als bei einem Anwalt. Auch das rechtfertige ein Verbot der gemeinschaftlichen Berufsausübung – und sei es auch nur in einer bloßen Bürogemeinschaft. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ist bei Rechtsanwälten oder auch bei Ärzten und Apothekern festgelegt im § 203 StGB. In einem Strafprozess dürften sie gemäß § 53 StPO das Zeugnis über sensible Informationen verweigern.

Für Mediatoren gilt lt. § 4 MediationsG auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, diese ist aber nicht strafrechtlich und strafprozessual abgesichert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Kommentierung des Urteils finden Sie hier.

Zum Urteil selbst: Anwaltsgerichtshof Celle 1. Senat, Urteil vom 22.05.2017

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